Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten

Ein psychotherapeutisches Gutachten ist eine fachliche Stellungnahme eines eingetragenen Psychotherapeuten zur psychischen Befindlichkeit, zu seelischen Belastungen, zu psychosozialen Zusammenhängen und zum bisherigen Behandlungsverlauf. Es kann helfen, eine psychotherapeutische Einschätzung nachvollziehbar, strukturiert und schriftlich darzustellen.

Wichtig ist die klare Abgrenzung: Ein psychotherapeutisches Gutachten ist kein ärztliches Gutachten, kein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten und kein klinisch-psychologisches Gutachten. Es ersetzt solche Gutachten nicht, kann sie aber – je nach Fragestellung und zuständiger Stelle – ergänzen.

Die Erstellung erfolgt auf Basis der psychotherapeutischen Diagnostik: Anamnese, Exploration, therapeutisches Gespräch, standardisierte Fragebögen und fachliche Einschätzung des bisherigen Verlaufs. Maßgeblich sind die berufsrechtlichen Vorgaben des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024) sowie die einschlägigen fachlichen Richtlinien, insbesondere zur Erstellung psychotherapeutischer Gutachten.

Für ein psychotherapeutisches Gutachten ist – zusätzlich zur Beantwortung fachlicher Fragebögen vorab – ein persönliches Abklärungs- und Diagnosegespräch erforderlich. Dieses dauert 50 Minuten und kann in der Praxis oder über einen datenschutzkonformen Online-Videostream stattfinden.

Ich erstelle psychotherapeutische Gutachten und Stellungnahmen im Privatauftrag sowie – sofern ausdrücklich akzeptiert – als fachliche Zuarbeit für Behörden, Sozialversicherungsträger oder Versicherungen. Gerichtliche und forensische Gutachten erstelle ich nicht.

Wofür kann ein psychotherapeutisches Gutachten hilfreich sein?

Ein psychotherapeutisches Gutachten kann sinnvoll sein, wenn eine seelische Belastung nicht nur mündlich beschrieben, sondern fachlich geordnet und schriftlich dokumentiert werden soll. Das kann zum Beispiel bei Burnout, Depressionen, Angst, Erschöpfungszuständen, psychosomatischen Beschwerden, länger andauernden Belastungen oder psychischen Krisen hilfreich sein.

Ein Gutachten kann beschreiben:

  • welche psychischen Belastungen aktuell bestehen,
  • wie sich diese Belastungen im Alltag, in Beziehungen oder im Beruf auswirken,
  • welcher Leidensdruck erkennbar ist,
  • welche psychotherapeutischen Ziele sinnvoll erscheinen,
  • welcher bisherige Therapieverlauf vorliegt,
  • welche Ressourcen und Einschränkungen psychotherapeutisch sichtbar werden,
  • welche weiteren Behandlungsschritte fachlich empfohlen werden können.

Dabei wird nicht „über den Menschen geurteilt“. Ziel ist eine fachlich klare, nachvollziehbare und respektvolle Darstellung der psychischen Situation.

Typische Anwendungsbereiche

  • Privatgutachten / schriftlicher Befund: Strukturierte Einschätzung der aktuellen psychischen Belastung, des Leidensdrucks, des Therapieverlaufs und möglicher Empfehlungen zur weiteren Behandlung.
  • Unterstützende Stellungnahmen für Sozialversicherungsträger: Zum Beispiel für ÖGK, SVS oder BVAEB, sofern eine psychotherapeutische Einschätzung ausdrücklich vorgesehen oder akzeptiert wird.
  • Stellungnahmen für PVA, AMS, Sozialministeriumservice oder Versicherungen: Psychotherapeutische Einschätzung der Symptomatik, der Belastbarkeit und des bisherigen Verlaufs – immer beschränkt auf den psychotherapeutischen Kompetenzbereich.
  • Rehabilitation und Leistungsbild: Darstellung psychischer Belastungen, Therapieziele, bisheriger Entwicklung und fachlicher Einschätzung zur psychischen Belastbarkeit im Alltag oder Beruf.
  • Burnout, Depression, Angst und Erschöpfung: Schriftliche Darstellung der psychischen Symptomatik, wenn eine nachvollziehbare fachliche Einschätzung benötigt wird.

Wichtig: Die Entscheidung in einer behördlichen, versicherungsrechtlichen oder sozialrechtlichen Angelegenheit trifft immer die zuständige Stelle. Ein psychotherapeutisches Gutachten kann eine fachliche Grundlage liefern, ersetzt aber keine behördliche Entscheidung.

Wichtige Klarstellung

In Österreich verlangen manche Verfahren ausdrücklich ärztliche, fachärztlich-psychiatrische, klinisch-psychologische oder andere besondere Gutachten. Ein psychotherapeutisches Gutachten ersetzt diese nicht.

Das betrifft je nach Rechtslage, Stelle und Fragestellung insbesondere:

  • Adipositas- oder bariatrische Chirurgie,
  • ästhetische Eingriffe,
  • Adoptionsverfahren,
  • geschlechtsangleichende Maßnahmen oder Hormontherapie,
  • arbeitsmedizinische Fragestellungen,
  • gerichtliche oder forensische Fragestellungen.

In solchen Fällen kann ich auf Wunsch eine ergänzende psychotherapeutische Stellungnahme erstellen. Bitte klären Sie aber vorab mit der zuständigen Stelle, welche Gutachtenart tatsächlich verlangt wird.

Welche Gutachten erstelle ich nicht?

Aus fachlichen und rechtlichen Gründen erstelle ich keine Gutachten außerhalb des psychotherapeutischen Kompetenzbereichs.

  • Keine gerichtlichen oder forensischen Gutachten, zum Beispiel zu Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognosen oder strafrechtlichen Fragestellungen.
  • Keine waffenpsychologischen Gutachten nach dem Waffengesetz.
  • Keine verkehrspsychologischen Gutachten, zum Beispiel im Führerscheinverfahren.
  • Keine arbeitsmedizinischen oder ärztlichen Gutachten, zum Beispiel zur Arbeitsunfähigkeit, OP-Freigabe oder somatischen Abklärung.
  • Keine klinisch-psychologischen oder neuropsychologischen Gutachten, zum Beispiel kognitive Leistungsdiagnostik oder neuropsychologische Abklärung.

Für diese Fragestellungen sind je nach Thema Fachärzt:innen, Klinische Psycholog:innen, Verkehrspsycholog:innen, Arbeitsmediziner:innen oder gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige zuständig.

Ablauf der Gutachtenerstellung

  1. Klärung der Fragestellung: Zuerst wird geklärt, wofür das Gutachten benötigt wird und ob eine psychotherapeutische Stellungnahme dafür geeignet ist.
  2. Fragebögen und Unterlagen: Vorab werden fachliche Fragebögen ausgefüllt. Falls vorhanden, können relevante Befunde, Vorunterlagen oder Schreiben der zuständigen Stelle mitgebracht beziehungsweise übermittelt werden.
  3. Abklärungs- und Diagnosegespräch: Das persönliche Gespräch dauert 50 Minuten. Es dient der Anamnese, Exploration, psychotherapeutischen Einschätzung und Klärung des bisherigen Verlaufs.
  4. Schriftliche Ausarbeitung: Danach wird der schriftliche Befund beziehungsweise das ausführliche psychotherapeutische Gutachten erstellt.
  5. Übermittlung: Das Gutachten wird an die Auftraggeberin beziehungsweise den Auftraggeber übermittelt. Eine direkte Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung.

Die psychotherapeutische Verschwiegenheit bleibt gewahrt. Inhalte werden nur in jenem Umfang schriftlich dargestellt, der für die vereinbarte Fragestellung fachlich erforderlich ist.

Konkretes Beispiel

„Schriftlicher Befund beziehungsweise kurzes Gutachten hinsichtlich mittelgradiger Erschöpfungsdepression (Burnout)“

Das folgende Beispiel zeigt, wie ein kurzer schriftlicher Befund aufgebaut sein kann. Die konkrete Ausarbeitung hängt immer von der Fragestellung, den vorliegenden Informationen und dem psychotherapeutischen Abklärungsgespräch ab.

Beispiel eines psychotherapeutischen Gutachtens Seite 1


Beispiel eines psychotherapeutischen Gutachtens Seite 2


Beispiel eines psychotherapeutischen Gutachtens Seite 3

Häufige Fragen

Wer kann ein psychotherapeutisches Gutachten beauftragen?

Auftraggeber:innen können Privatpersonen, Institutionen, Sozialversicherungsträger, Behörden oder Versicherungen sein – sofern eine psychotherapeutische Stellungnahme für die jeweilige Fragestellung ausdrücklich vorgesehen oder akzeptiert ist.

Wie werden die Kosten gedeckt?

Üblicherweise trägt die Auftraggeberin beziehungsweise der Auftraggeber die Kosten. Eine mögliche Kostenübernahme durch öffentliche Stellen oder Versicherungen hängt von Rechtsgrundlage, Verfahren und gefordertem Gutachtentyp ab. Bitte klären Sie vorab, ob ein psychotherapeutisches Gutachten ausreicht oder ob ein ärztliches, fachärztliches oder klinisch-psychologisches Gutachten verlangt wird.

Kann das Gutachten online erstellt werden?

Das erforderliche Abklärungs- und Diagnosegespräch kann in der Praxis oder über einen datenschutzkonformen Online-Videostream stattfinden. Die fachlichen Fragebögen werden vorab bearbeitet.

Kann ein psychotherapeutisches Gutachten eine Diagnose enthalten?

Ein psychotherapeutisches Gutachten kann eine psychotherapeutische Einschätzung und diagnostische Einordnung enthalten. Es ersetzt jedoch keine ärztliche, fachärztlich-psychiatrische, klinisch-psychologische oder neuropsychologische Diagnostik, wenn diese von einer Stelle ausdrücklich verlangt wird.

Kann ein Gutachten eine Entscheidung garantieren?

Nein. Ein Gutachten kann eine fachliche Einschätzung liefern. Die Entscheidung über Leistungen, Verfahren, Bewilligungen oder Ansprüche trifft immer die zuständige Stelle.


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