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Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten

Was ist ein psychotherapeutisches Gutachten?

Ein psychotherapeutisches Gutachten ist eine fachliche Stellungnahme eines eingetragenen Psychotherapeuten / einer eingetragenen Psychotherapeutin zur psychischen Befindlichkeit, zu Belastungen und zum Verlauf einer Behandlung. Es handelt sich nicht um ein ärztliches oder klinisch-psychologisches Gutachten und ersetzt solche Gutachten nicht.

Die Erstellung erfolgt auf Basis der psychotherapeutischen Diagnostik (Anamnese, Exploration, standardisierte Fragebögen) und einschlägiger fachlicher Standards. Maßgeblich sind die berufsrechtlichen Vorgaben des Psychotherapiegesetzes (BGBl. Nr. 361/1990) sowie die jeweils relevanten Richtlinien des BMSGPK. Die Stellungnahme bleibt dem psychotherapeutischen Aufgabenbereich zugeordnet.

Für die Erstellung ist – zusätzlich zur Beantwortung fachlicher Fragebögen vorab – ein persönliches Diagnose-/Abklärungsgespräch (50 Minuten) erforderlich. Dieses kann in der Praxis oder über einen datenschutzkonformen Online-Videostream stattfinden (DSGVO-konform).

Ich erstelle psychotherapeutische Gutachten/Stellungnahmen im Privatauftrag sowie – sofern ausdrücklich akzeptiert – als fachliche Zuarbeit für Behörden, Sozialversicherungsträger oder Versicherungen. Gerichtliche/forensische Gutachten erstelle ich nicht (siehe unten „Welche Gutachten darf ich nicht ausstellen?“).

Typische Anwendungsbereiche (Beispiele)
  • Privatgutachten / Befunde: Strukturierte Einschätzung der aktuellen psychischen Belastung, des Leidensdrucks, des bisherigen Therapieverlaufs sowie Empfehlungen zur weiteren Behandlung.
  • Unterstützende Stellungnahmen für Sozialversicherungsträger (z. B. ÖGK, SVS, BVAEB), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), das Sozialministeriumservice oder das Arbeitsmarktservice (AMS) – sofern eine psychotherapeutische Einschätzung ausdrücklich zugelassen ist. Inhaltlich beschränkt auf den psychotherapeutischen Kompetenzbereich (keine arbeitsmedizinischen oder ärztlichen Feststellungen).
  • Rehabilitation/Leistungsbild: Darstellung der psychischen Symptomatik, der Therapieziele, der bisherigen Wirksamkeit und einer fachlichen Einschätzung zur psychischen Belastbarkeit in Alltag und Beruf (keine Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinn).
Wichtige Klarstellung (Österreich)
  • Adipositas-/bariatrische Chirurgie, ästhetische Eingriffe, Adoptionsverfahren sowie geschlechtsangleichende Maßnahmen/Hormontherapie verlangen je nach Rechtslage und Träger in der Regel klinisch-psychologische und/oder fachärztlich-psychiatrische Gutachten. Psychotherapeutische Gutachten ersetzen diese nicht. Ich kann hier auf Wunsch eine ergänzende psychotherapeutische Stellungnahme beisteuern.
  • Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsbeurteilungen, forensische Fragestellungen sind nicht Gegenstand psychotherapeutischer Gutachten.
Konkretes Beispiel

„Schriftlicher Befund (kurzes Gutachten) hinsichtlich mittelgradiger Erschöpfungsdepression (Burnout)“

Beispiel Gutachten Seite 1


Beispiel Gutachten Seite 2


Beispiel Gutachten Seite 3

Kosten für ein psychotherapeutisches Gutachten
Schriftlicher Befund = kurzes Gutachten (ca. 3–5 Seiten)

EUR 288,- (= 240,- EUR + 20 % MWSt) = EUR 120,- Diagnosegespräch (50 Minuten) + EUR 120,- Schriftlicher Befund

Ausführliches psychotherapeutisches Gutachten (ca. 8–10 Seiten)

EUR 576,- (= 480,- EUR + 20 % MWSt) = EUR 120,- Diagnosegespräch (50 Minuten) + EUR 360,- Ausführliches Gutachten

Häufige Fragen

Wer kann ein psychotherapeutisches Gutachten beauftragen?

Auftraggeber:innen können Privatpersonen, Institutionen (z. B. Sozialversicherung, AMS, Sozialministeriumservice) oder Versicherungen sein – sofern eine psychotherapeutische Stellungnahme ausdrücklich vorgesehen/akzeptiert ist. Die Entscheidung in der Sache trifft stets die zuständige Stelle, nicht die/der Gutachter:in.

Wie werden die Kosten gedeckt?

Üblicherweise trägt die/der Auftraggeber:in die Kosten. Kostenübernahmen durch öffentliche Träger sind abhängig von Rechtsgrundlage und gefordertem Gutachtentyp (z. B. klinisch-psychologisch/ärztlich vs. psychotherapeutisch). Bitte klären Sie vorab mit der zuständigen Stelle (z. B. ÖGK, SVS, BVAEB, PVA, AMS), welche Gutachtenart verlangt wird.

Welche Gutachten erstelle ich nicht?

  • Gerichtliche/forensische Gutachten (z. B. Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognosen) – diese obliegen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen (typischerweise Fachärzt:innen für Psychiatrie oder Klinische Psycholog:innen).
  • Waffenpsychologische Gutachten nach dem Waffengesetz.
  • Verkehrspsychologische Gutachten (z. B. im Führerscheinverfahren) – hierfür sind speziell befugte Verkehrspsycholog:innen zuständig.
  • Arbeitsmedizinische/ärztliche Gutachten (Arbeitsunfähigkeit, krankheitswertige Diagnosen inkl. somatischer Abklärung, OP-Freigaben etc.).
  • Klinisch-psychologische/neuopsychologische Gutachten (z. B. kognitive Leistungsdiagnostik, neuropsychologische Abklärung) – diese werden von Klinischen bzw. Gesundheitspsycholog:innen erstellt.

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